<< Erlass → § 397 BGB >>


Ein Schuldverhältnis kann auch durch Erlass beseitigt werden. Der Erlass erfolgt durch Vertrag. Es handelt sich dabei also nicht um eine einseitige Verzichtserklärung des Gläubigers (vergl. im Einzelnen § 397 BGB).


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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